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SWK 29, 10. Oktober 2009, Seite S 880

Bagatellerwerbe und Grunderwerbsteuerbefreiung

Anwendung der Freigrenze nach § 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987

Karl-Werner Fellner

In der , SZK-01234-GVB/2009, wird die Anwendung der Freigrenze nach § 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 mit mehreren Beispielen eingehend dargestellt. Insbesondere ist die Freigrenze bei jedem einzelnen Steuerfall für sich zu betrachten.

Nach § 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist ein Erwerbsvorgang von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgebende Wert 1.100 Euro nicht übersteigt. Unter dem für die Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgebenden Wert ist dabei nach Auffassung des BMF nicht die Bemessungsgrundlage als solche, sondern der Wert der Gegenleistung oder der Wert des Grundstücks (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 GrEStG 1987) zu verstehen. Von Bedeutung ist diese Auffassung insbesondere in den Fällen, in denen eine andere Befreiungsbestimmung - i. d. R. eine Bestimmung über einen Freibetrag wie insbesondere nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 oder § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG - anzuwenden ist. Beträgt also die Bemessungsgrundlage etwa nach Anwendung eines dieser Freibeträge weniger als 1.100 Euro, so liegt kein Bagatellerwerb i. S. d. § 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 vor. Gestützt wird diese Auffassung auf die Systematik des Gesetzes, wonach vorerst zu prüfen sei, ob die Freigrenze auf den Erwerbsvorgang anzuwenden ist.

Jeder Erwerbsvorgang bildet einen in sich abgeschlos...

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