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Buschenschank, Ab-Hof-Verkauf und Pension
Buschenschank, Ab-Hof-Verkauf und Pension (§ 21 EStG)
Dient eine Landwirtschaft nur dazu, um tischfertige Produkte für die Buschenschank, den Ab-Hof-Verkauf und die angeschlossene Fremdenpension zu produzieren, dann sind diese Tätigkeiten keine landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, zumal die Buschenschank den Eindruck eines gewerblichen Landgasthauses vermittelt ().