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Abgrenzung Vermietung und Privatnutzung
Abgrenzung Vermietung und Privatnutzung (§ 20 Abs. 1 EStG)
Wird ein privat genutztes Gebäude teilweise für betriebliche Zwecke vermietet, dann ist das Gebäude in einen privat genutzten und einen vermieteten Teil aufzuteilen. Für Zwecke der Aufteilung ist zunächst jeder Raum nach dem Überwiegen der privaten und betrieblichen Nutzung einzuteilen. Die Aufteilung des Gebäudes ergibt sich dann aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der betrieblichen zu den privaten Räumen, wobei Räume, die von vornherein gemischten Zwecken dienen (wie Heizraum, Tankraum, Stiegenhaus) als neutrale Räume das Aufteilungsergebnis nicht beeinflussen ().