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Porsche Cayenne S
• Die kraftfahrrechtliche Einordnung von Fahrzeugen im Hinblick auf die dem Steuerrecht eigentümliche wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nicht bindend und nicht entscheidend. Das Vorliegen eines Pkw oder Kombinationskraftwagens ist in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen. Es kommt auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung an. Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge kann zwar ein Indiz für die steuerliche Beurteilung darstellen, ist aber nicht bindend. Der Porsche Cayenne S erfüllt nicht die in den §§ 2 bis 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 genannten Voraussetzungen. - (§ 12 UStG 1994), (Abweisung)
(, 0368)