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Abfertigung: Besteuerung
S. R 66• Eine Abfertigung ist nur insoweit nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern, als sie sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus den in dieser Bestimmung genannten lohngestaltenden Vorschriften ergibt. - (§ 67 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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