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SWK 30, 20. Oktober 2009, Seite S 892

Wann liegt Uneinbringlichkeit vor?

Zeitpunkt entscheidend für Ausbuchung

§ 16 Abs. 1 UStG 1994 lautet: "Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 geändert, so haben

1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und

2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Entgelte eingetreten ist."

Gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuer erneut zu berichtigen.

Bei dem Begriff der "Uneinbringlichkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Der VwGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass zur Erfüllung des vorgenannten Terminus die Dubiosität der Forderung als nicht ausreichend zu erachten ist (), sondern vielmehr die Forderung tatsächlich nicht mehr realisierbar ist. Dieser Umstand ist jedenfalls bei Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.

Letztere lieg...

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