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SWK 30, 20. Oktober 2009, Seite S 881

Steuerdschungel "Misthaufen"

Die Kompostierung durch Landwirte im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Karl Bruckner

Die abgaben- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der von der GewO ausgenommenen Kompostierungals Nebentätigkeitder Land- und Forstwirte ist ein von den betroffenen Personen häufig diskutiertes Thema.

1. Einkommen- und Umsatzsteuer

Bezug nehmend auf UStR 2000, Rz. 2900, und EStR 2000, Rz. 4229, zur landwirtschaftlichen Nebentätigkeit eines Landwirtes betreffend das Sammeln und Kompostieren S. S 882von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden ergeben sich folgende sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer bedeutende Leitsätze:

Die Verwertung organischer Abfälle (auch gesammelter, fremder kompostierbarer Abfälle) durch Kompostierung kann

• Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes sein oder

• eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit darstellen, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, oder

• eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit bloß im Sinn der GewO darstellen, die bereits zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.

Maßgebend für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung ist die Frage,

• ob diese Tätigkeit ausschließlich zum Zweck der Düngerbeschaffung für die Urproduktion ausgeübt wird oder

• bereits überwiegend fremde, kompostierbare Abfälle mit d...

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