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Gedanken zur Anfechtbarkeit von Lohn- und Sozialabgaben in der Insolvenz
Vorschläge zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Wettbewerbsverzerrungen
Die Lohnsteuer und die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sind zwar Teil der Bruttoforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Trotzdem kann ihre Zahlung in der Insolvenz des Arbeitgebers - im Unterschied zur "Nettoarbeitnehmerforderung" - erleichtert angefochten werden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung, wie sie in Deutschland (für Sozialversicherungsbeiträge) geschaffen worden ist, könnte Wertungswidersprüche beseitigen und Wettbewerbsverzerrungen hintanhalten.
1. Allgemeines
Ein Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf Zahlung der Bruttoarbeitnehmerforderung, die z. B. auch die Lohnsteuer und die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung umfasst. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 83 Abs. 1 EStG 1988); der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer (§ 82 Abs. 1 EStG 1988). Schuldner der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung ist - mangels Anordnung durch den Sozialversicherungsträger i. S. d. § 61 Abs. 1 ASVG - hingegen der Arbeitgeber; dieser ist berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsanteil vom Entgelt in Barem abzuzieh...