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Richtige Anschrift des leistenden Unternehmers ist Voraussetzung für Vorsteuerabzug
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist für den Vorsteuerabzug das Vorliegen einer Rechnung i. S. d. § 11 Abs. 1 UStG 1994 erforderlich, die u. a. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung i. S. d. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein.
Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger auch eine Leistung von einem Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Aufgrund der Rechnung muss nämlich eindeutig feststellbar sein, wer der liefernde oder leistende Unternehmer ist.
Ist zwar eine Leistung ausgeführt worden, enthält die Rechnung aber eine nicht existente Firmenanschrift, so mangelt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Die Angabe einer falschen Adresse ist kein kleiner Formfehler, sondern führt dazu, dass keine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, vorliegt (vgl. ). Ob die auf den Rechnungen angeführte Adresse die Firmenanschrift ist, ist eine auf Tatsachenebene zu beant...