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ÖBA 4, April 2019, Seite 299

Zur Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht

§ 2 AnfO; § 28 IO

Benachteiligungsabsicht liegt auch vor, wenn der Schuldner andere Ziele verfolgt als die Gläubigerbenachteiligung, dabei aber eine solche zumindest als naheliegend ansieht und sich damit, obwohl nicht bezweckt, vielleicht sogar subjektiv unerwünscht, bewusst und positiv abfindet.

Aus der Begründung:

Nach stRsp zur Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§ 28 Z 1 IO; § 2 Z 1 AnfO) ist es gleichgültig, welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige (RS0050608 [T7]). Auch wer gar keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsabsicht handeln, indem er bewusst zum Schaden künftiger Gläubiger handelt (RS0050623 [T2 aE]). Benachteiligungsabsicht ist schon dann anzunehmen, wenn der Schuldner in Form des bedingten Vorsatzes die Benachteiligung der Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat; mag die Gläubigerbenachteiligung auch nicht der einzige Beweggrund gewesen sein (RS0064166S. 300 [T9]). Benachteiligungsabsicht liegt nicht nur dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner geradezu darauf abgezielt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, sondern auch dann, wenn er andere Ziele – wie etwa d...

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