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Verfahren: Wiederaufnahme
• Ein Wiederaufnahmewerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes behauptungs- und beweispflichtig. Der Wiederaufnahmewerber hat alle Wiederaufnahmevoraussetzungen in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen. - (§ 303 BAO), (Abweisung)
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