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SWK 19, 1. Juli 2009, Seite R 45

Verfahren: Wiederaufnahme

Ein Wiederaufnahmewerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes behauptungs- und beweispflichtig. Der Wiederaufnahmewerber hat alle Wiederaufnahmevoraussetzungen in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen. - (§ 303 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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