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SWK 19, 1. Juli 2009, Seite T 167

OGH bejaht Bereicherungsanspruch der Bank gegen Überweisungsempfänger bei "Phishing"

Der Überweisungsempfänger hatte nach Aufnahme geschäftlicher Kontakte im Internet einer ihm unbekannten "Agentur" bzw. "Gesellschaft" sein Girokonto zum Empfang von Zahlungen angeblicher Kunden zur Verfügung gestellt, die eingegangenen Beträge bar behoben und - nach Abzug der versprochenen hohen Provision - auf ausländische Konten weiter transferiert. Tatsächlich waren die "Kunden" Opfer von "Phishing"-Attacken. Unter dem Kunstwort "Phishing" - es setzt sich aus den Wörtern "Password" und "Fishing" zusammen - versteht man betrügerische Angriffe Dritter, bei denen Benutzern Zugangs- bzw. Transaktionsdaten, insbesondere PIN- und TAN-Codes, herausgelockt werden. Nach Aufklärung des Sachverhalts stornierte die Bank die Gutschriften auf den Konten der Überweisungsempfänger, die dadurch ins Debet gerieten. Der OGH bejaht Bereicherungsansprüche der Bank gegen die Überweisungsempfänger, denen jeweils kein Überziehungsrahmen eingeräumt wurde: Das in die Rechtsgültigkeit der Überweisungen gesetzte Vertrauen der Überweisungsempfänger, die sich leichtfertig auf ein für sie erkennbar zweifelhaftes Angebot eines unbekannten Geschäftspartners eingelassen hätten, sei unter den konkreten Umständen ...

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