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Kfz-Leasing
• Die Leasingraten sind dann zu kürzen, wenn aufgrund der gehobenen Ausstattung des Fahrzeuges tatsächlich höhere Kosten anfallen. Wertabhängige Kosten, etwa einer Kaskoversicherung oder Zinsen, sind jedenfalls zu kürzen. Die Kfz-Steuer ist höchstens mit dem Betrag abzugsfähig, der üblicherweise auf die angemessene Preisklasse entfällt. Hingegen sind die Treibstoffkosten in der Regel in voller Höhe abzugsfähig, soweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kfz überproportional hoch ist. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988), (Abweisung)
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