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Liebhaberei: Beurteilung
• Nach § 1 Abs. 3 LVO 1993 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. - (Abweisung), (§ 1 Abs. 3 LVO 1993)
"Im Erkenntnis vom , 2006/14/0017, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer GmbH befasst, deren Alleingesellschafterin eine Stadtgemeinde war und welche neben einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Hallenbad betrieb. Der Verwaltungsgerichtshof hat es in diesem Erkenntnis 2006/14/0017 als nicht rechtswidrig beurteilt, dass die Abgabenbehörde den neben einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geführten Bäderbetrieb als Liebhaberei qualifiziert hat. Warum seitens eines Unternehmens, das ansonsten ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterhält, ein nachhaltig defizitärer "Bäderbetrieb (Hallen- und Freibad)" deshalb aufrechterhalten werden sollte, weil dies Gründe der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung gebieten würden, habe die seinerzeitige Beschwerdeführerin nicht ein...