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Ungleichbehandlung nach dem Hochwasser?
Zu den Begriffen der Katastrophe und der höheren Gewalt
Die jüngsten Unwetterereignisse und die enormen Schäden bei vielen Betroffenen sind noch immer präsent. Das Steuerrecht trägt zur Schadensbeseitigung nach solchen Extremereignissen durch mehrere Regelungen bei.Dabei bezieht sich das EStG neben der "Katastrophe" auch auf das Ereignis "höhere Gewalt". Eine Untersuchung der bisherigen Rechtsprechung wirft allerdings erhebliche gleichheitsrechtliche Bedenken auf.
1. Die Katastrophe als positivierter Einzelfall der außergewöhnlichen Belastung
Der Gesetzgeber hat die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden durch eine explizite Nennung in § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG ausdrücklich normiert. Von der Bestimmung werden auch Hochwasserschäden demonstrativ erwähnt. Das bewirkt aber nicht erst, dass Katastrophenschäden zur außergewöhnlichen Belastung werden. Diese sind bereits aufgrund der unzweifelhaften Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der "Außergewöhnlichkeit" und der "Zwangsläufigkeit" ein Paradefall der außergewöhnlichen Belastung. Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG ist vielmehr i. Z. m. dem dritten Tatbestandsmerkmal - der "wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" - zu verstehen. Eine derartige ...