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Beteiligung: Teilwert
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln. - (§ 6 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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