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Dienstgeberabgabe: Einhebung
• Nach § 2 Abs. 4 des Wiener Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber (öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Dienstgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. - (§ 7 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(; , 2007/13/0094)