Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fremdkapitalzinsenabzug bei Beteiligungsveräußerungen durch Körperschaften
Zur Fortführung eines Zinsüberhangs ab dem Steuerreformgesetz 2005
Durch die Einführung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen aus dem Erwerb einer Beteiligung gem. § 10 KStG in § 11 Abs. 1 Z 4 i. V. m. § 12 Abs. 2 KStG durch das Steuerreformgesetz 2005 (StReformG 2005) stellt sich das Problem der Zurechnung von Fremdkapitalzinsen zu steuerfreien Beteiligungserträgen einerseits und steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen andererseits für fremdfinanzierte Beteiligungserwerbe seit der Veranlagung 2005 nicht mehr. Bei vielen älteren Beteiligungen wird allerdings bereits zum ein Zinsüberhang bestanden haben, dessen weiteres steuerliches Schicksal nicht eindeutig geregelt ist. Wie ist also mit bis zum aufgelaufenen und nicht abzugsfähigen Zinsen bei gewinnbringender Veräußerung der Beteiligungen nach dem umzugehen? Der vorliegende Beitrag versucht, eine praktikable Antwort auf diese Frage anzubieten.
1. Rechtslage bis zum
Bis zur Veranlagung 2005 waren Zinsen für Fremdkapital, das für den Erwerb von Beteiligungen gem. § 10 KStG aufgenommen wurde, nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 KStG i. d. F. vor dem StReformG 2005 nicht abzugsfähig. Begründet wurde dies mit der Vermeidung einer Doppelbegünstigung bzw. ungerechtfertigter Vorteile entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass dem...