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SWK 11, 10. April 2009, Seite S 395

Kein Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung

Die im Schrifttum bis zuletzt heftig umstrittene Frage wurde mit Erkenntnis des , entschieden: Neben einer Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG steht kein Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG) zu. Es hänge nämlich ausschließlich vom Inhalt der jeweiligen Pauschalierungsregelung ab, ob ein durch Pauschalierung ermitteltes Ergebnis noch um bestimmte Kategorien von Betriebsausgaben gemindert werden dürfe. Dabei komme der Unterscheidung zwischen "fiktiven" und "nicht fiktiven" Betriebsausgaben keine Bedeutung zu. Genauso wenig komme dem Umstand Bedeutung zu, ob dem Steuerpflichtigen die Geltendmachung einer Betriebsausgabe, z. B. einer Investitionsbegünstigung, zur Wahl gestellt sei. Welche Kategorien von Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung neben dem Pauschale von 6 % oder 12 % zusätzlich in Abzug gebracht werden dürften, lege das Gesetz in § 17 Abs. 1 dritter Satz EStG fest. Diese (taxative) Aufzählung enthalte den Freibetrag für investierte Gewinne nicht.

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