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Zufluss von Insolvenz-Ausfallgeld
Zufluss von Insolvenz-Ausfallgeld (§ 19 EStG)
Für Konkurse, die nach dem eröffnet werden, gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 124b Z 130 EStG i. d. F. AbgÄG 2005 (BGBl. I Nr. 161/2005 ab ) das Insolvenz-Ausfallgeld in dem Kalenderjahr zugeflossen, für das der Anspruch besteht ().