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Nachholverbot von Teilwertabschreibungen
Nachholverbot von Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 EStG)
Die Berufungswerberin machte auf Anraten ihres steuerlichen Vertreters Abschreibungen aufgrund von Währungsschwankungen vergangener Jahre - deren Geltendmachung in den Vorjahren offenkundig versäumt wurde - nunmehr in den Zeiträumen 1999/2000 oder 2001/2002 geltend. Die Unzulässigkeit der Abschreibung ergibt sich auch daraus, dass die Berufungswerberin in einem Schreiben unter Hinweis auf das Nachholverbot den Antrag an das Finanzamt gestellt hat, für im Vorprüfungszeitraum eingetretene, aber nicht S. K 8gebuchte Wertverluste im Zusammenhang mit Währungsschwankungen durch amtswegige Wiederaufnahme für die Veranlagungsjahre des Vorprüfungszeitraums (d. h. vor 1999) Wertminderungen aufgrund von Währungsschwankungen steuermindernd anzuerkennen. Der Berufungswerberin bzw. ihrem steuerlichen Vertreter ist daher offenkundig voll bewusst, dass Abschreibungen in den Vorjahren versäumt wurden und für diese ein Nachholverbot besteht. Es reicht daher - abgesehen von den vorangehend dargelegten Argumenten - aus, auf das von der steuerlichen Vertretung selbst ins Spiel gebrachte Nachholverbot zu verweisen ().