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Bankgeheimnis für Ausländer vor dem Aus
BMF: Österreichs Vorbehalt zum Informationsaustausch nach Art. 26 OECD-MA soll zurückgezogen werden
Bisher konnte sich die Finanzverwaltung im Zuge des internationalen Informationsaustauschs von Bankdaten auf das Bankgeheimnis berufen. Aufgrund des geänderten Art. 26 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) hindert in Zukunft ein innerstaatliches Bankgeheimnis den Informationsaustausch nicht mehr. Der von Österreich dazu abgegebene Vorbehalt soll nun zurückgezogen werden, weil das Bankgeheimnis nach Ansicht des BMF einem Informationsaustausch nach Art. 26 OECD-MA nicht entgegensteht. Allerdings kann der OECD-Standard ohne Änderung des per Verfassungsbestimmung mit einer Zweidrittelmehrheit geschützten Bankgeheimnisses in § 38 BWG nicht verwirklicht werden.
1. Übernahme des Art. 26 OECD-MA: Bankgeheimnis steht Informationsaustausch entgegen
Aufgrund des Wortlauts des bisherigen Art. 26 OECD-MA konnte sich die Finanzverwaltung bei Anfragen ausländischer Behörden auf das Bankgeheimnis nach § 38 BWG berufen. Allerdings kann nach dem nunmehr geänderten Art. 26 Abs. 5 OECD-MA die Erteilung von Informationen nicht deshalb abgelehnt werden, "nur weil sie sich im Besitz einer Bank (...) befinden". Deshalb verpflichtet Art. 26 OECD-MA zur Informationsweitergabe auch ohne Rücksicht auf ein bestehendes Bankgeheimni...