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SWK 28, 1. Oktober 2009, Seite S 865

Umfang der Haftung des Beitragstäters i. S. d. § 11 FinStrG

Bedenken gegen die Rechtsprechung des OGH

Karl-Werner Fellner

Ausgehend von seiner im Schrifttum kritisierten Auffassung, dass sich der Vorsatz bei der Abgabenverkürzung nicht auf die Höhe des Verkürzungsbetrags erstrecken muss, kommt der OGH in seiner Entscheidung vom, 13 Os 105/08b, zur Ansicht, dass der auf einen steuerlichen Einzelaspekt der Abgabenerklärung entfallende Teil des strafbestimmenden Wertbetrags bei einzelnen Beteiligten nicht ausgeschieden werden darf, und zwar auch dann nicht, wenn dem Beteiligten ein bestimmter Einzelaspekt gar nicht bekannt war.

1. Gegenstand des Verkürzungsvorsatzes

1.1. Ausgangsposition

Zum Tatbestand nach § 33 FinStrG gehört der Vorsatz, Abgaben zu verkürzen. Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung kann nur angenommen werden, wenn der Vorsatz alle Tatumstände umfasst.

Der für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung erforderliche Verkürzungsvorsatz muss sich nicht auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags erstrecken, und zwar auch nicht beim Versuch.

Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der strafbestimmende Wertbetrag als ausschließlich objektive Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit sowie als Faktor gleichfalls rein objektiv determinierter Strafrahmensobergrenze für die anged...

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