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Kommunalsteuerbescheide nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993
Rechtslage nach dem Abgabenverwaltungsreformgesetz
Die Erweiterung des Geltungsbereichs der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG, BGBl. I Nr. 20/2009) betrifft auch die Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden. § 11 Abs. 3 KommStG 1993 wurde durch das AbgVRefG geändert.
1. Kommunalsteuer als Selbstberechnungsabgabe
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten (§ 11 Abs. 2 KommStG 1993).
>Die Kommunalsteuer ist daher je Monat eine Selbstberechnungsabgabe i. S. d. § 201 BAO. § 11 Abs. 3 KommStG 1993 ist lex specialis im Verhältnis zu § 201 BAO.
Bescheide über die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben sind Abgabenbescheide i. S. d. § 198 BAO. Dies gilt nicht nur für gemäß § 201 BAO erlassene Festsetzungsbescheide, sondern auch für gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 erlassene Kommunalsteuerbescheide.
Die Bestimmungen über die Bemessungsverjährung (§§ 207 bis 209a BAO) sind auch für solche Abgabenbescheide anwendbar.
2. Inhalt von Kommunalsteuerbescheiden
2.1. Allgemeines
Kommunalsteuerbescheide sind Erledigungen i. S. d. § 96 BAO, Bescheide i. S. d. §§ 92 und 93 BAO und Abgabenbescheide i. S. d. § 198 BAO. Vor allem aus diesen vier Bestimmungen ergeben sich Inhaltserfordernisse für solche Bescheide.