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Veräußerungsgewinn und Liebhaberei
Veräußerungsgewinn und Liebhaberei (§ 2 EStG)
Der Erwerb einer Eigentumswohnung durch eine GmbH kann auch als Liebhaberei beurteilt werden. Im Gegensatz zu privat angeschafften Eigentumswohnungen, bei denen ein allenfalls zu erzielender Spekulationsgewinn außer Ansatz bleibt, ist bei betrieblichen Investitionen auch der Veräußerungsgewinn in die Liebhabereibetrachtung einzubeziehen. Ein erzielbarer Veräußerungsgewinn ist aber nur dann einzubeziehen, wenn die Beschwerdeführerin konkrete Maßnahmen zur Veräußerung der Wohnung gesetzt hat. Da die Anschaffung der Wohnung (als Pensionsvorsorge für die Geschäftsführerin) nicht auf die Erzielung eines Veräußerungsgewinns gerichtet war und auch keine Absicht einer Veräußerung bestanden hat, war ein allfällig zu erzielender Veräußerungsgewinn nicht in die Prognoserechnung einzubeziehen ().