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ASoK 1, Jänner 2017, Seite 33

Kein Unfallversicherungsschutz bei privaten Tätigkeiten auf dem Nachhauseweg von der Arbeit

Als Dienstunfälle gelten auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte ereignen (sogenannter Dienstweg). Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat bzw die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, wie etwa Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft, nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen. Wird nun im Zuge eines Dienstweges eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit verrichtet, so wird von der Rechtsprechung eine Unterbrechung eines geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung angenommen, weil in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird. Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall nach den Tatsachenfeststellungen beim Harnlassen im Wald. In dieser Zeit war der Dienstweg aber unterbrochen. Die Frage, ob eine Verletzung auf dem Weg in den Wald hinein geschützt wäre, musste hier nicht beantwortet werden (

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