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KESt: Haftung
• Der Tatbestand der Haftung für Kapitalertragsteuer nach § 95 Abs. 2 EStG 1988 stellt nur auf die objektive Pflichtverletzung ab, die nach den Ausführungen im Erkenntnis vom , 2005/13/0075, jedenfalls vorlag, weil eine Gutschrift an Kapitalertragsteuer aus Anlass der gegenständlichen Wertpapiererwerbe gar nicht hätte geltend gemacht werden dürfen. Doch steht die Geltendmachung der Haftung nach § 224 BAO i. V. m. § 95 Abs. 2 EStG 1988 im Ermessen der Behörde. - (§ 95 Abs 2 EStG 1988), (Abweisung)
(, 0100)