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Tabaksteuergesetz
• Der Abgabentatbestand des § 27 Abs. 2 TabakStG ist dann erfüllt, wenn sich die Zweckbestimmung von Tabakwaren, die zunächst nicht für gewerbliche Zwecke in das Steuergebiet verbracht wurden, nach deren Verbringen ändert. Die Verwendung der Zigarren als Demonstrationsobjekte für die Funktionsweise von Humidoren stellt jedenfalls eine - der Steuerfreiheit nach § 29 Abs. 1 TabakStG schädliche - Verwendungsänderung der ins Steuergebiet verbrachten Zigarren dar. - (§ 29 Abs 1 TabakStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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