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SWK 7, 1. März 2009, Seite S 293

Land- und Forstwirtschaft: Neuer Urproduktekatalog ab 2009

Rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz gelten steuerlich nicht als Urprodukte

Gerhard Petschnigg

Aufgrund des § 2 Abs. 3a der Gewerbeordnung 1994 wurde vom Wirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsminister, der Gesundheitsministerin und dem Finanzminister die Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, erlassen. Da diese Verordnung zur Gewerbeordnung ergangen ist, besteht einkommensteuerlich keine unmittelbare rechtliche Bindung daran. Mit Ausnahme der rohen Bretter, der Balken und dem gefrästen Rundholz werden jedoch sämtliche in der Urprodukteverordnung angeführten Produkte ab 2009 auch steuerlich als Urprodukte anerkannt (Rz. 4220 EStR) und sind damit bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten mit einem Gesamteinheitswert bis 65.500 Euro (Forsteinheitswert bis 11.000 Euro) abpauschaliert.Bis zur Veranlagung 2008 ist hinsichtlich der Abgrenzung der Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion weiterhin die demonstrative Aufzählung in Rz. 4220 EStR zu beachten.

1. Land- und forstwirtschaftliche Urprodukte

Als land- und forstwirtschaftliche Urprodukte gelten ab 2009 folgende Produkte:

1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden;

2. Mi...

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