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SWK 7, 1. März 2009, Seite T 29

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird - Steuerreformgesetz 2009 (StRefG 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird der Betrag "10.000" durch den Betrag "11.000" ersetzt.

EB: Aus dem neuen Tarif und dem damit verbundenen Anstieg der Steuerfreigrenzen ergeben sich höhere Einkommensgrenzen für die Steuererklärungspflicht (§ 42).

Beschränkt Steuerpflichtige sollen weiterhin in Höhe von 2.000 Euro an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dementsprechend ist ein Betrag von 9.000 Euro zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. S. T 30Für die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf unbeschränkte Steuerpflicht (Grenzpendler-Regelung) war die Grenze für unschädliche Auslandseinkünfte, die mit der Besteuerungsgrenze im § 33 korrespondiert, entsprechend anzupassen.

2. § 2 Abs. 2 lautet:

"(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a."

EB: Das Einkommen soll sich auch um den ...

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