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Aussetzung der Einhebung
• Bei der Nachfrist des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO, die nach der (bescheidmäßigen) Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst wird, handelt es sich um eine gesetzlich zustehende Zahlungsfrist nach § 230 Abs. 2 BAO, nicht jedoch um eine Frist nach § 230 Abs. 6 BAO (die einen unerledigten Antrag auf Aussetzung der Einhebung voraussetzt). Im Vollstreckungsbescheidverfahren ist ebenso wie im Sicherstellungsverfahren bei der Berufungsentscheidung nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen dafür vorlagen. - (§ 212a BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0021)