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Kanalbenützungsgebühr Graz
• Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , 89/17/0133, zur Kanalbenützungsgebühr der Landeshauptstadt Graz ausgeführt, dass grundsätzlich der Wasserverbrauch der Maßstab für das Ausmaß der Kanalbenützung ist. Dem Wasserverbrauch wird die aus eigenen, aus öffentlichen und aus nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlagen gewonnene Wassermenge zugrunde gelegt. Dabei wird nun vom Verordnungsgeber, sofern eine bestimmte Wasserverbrauchsmenge nicht überschritten wird, eine Pauschalgebühr (pauschalierte Mindestgebühr) vorgesehen. - (§ 7 Grazer KanalAbgG), (Abweisung)
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