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SWK 33, 20. November 2009, Seite R 72

Kanalbenützungsgebühr Graz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , 89/17/0133, zur Kanalbenützungsgebühr der Landeshauptstadt Graz ausgeführt, dass grundsätzlich der Wasserverbrauch der Maßstab für das Ausmaß der Kanalbenützung ist. Dem Wasserverbrauch wird die aus eigenen, aus öffentlichen und aus nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlagen gewonnene Wassermenge zugrunde gelegt. Dabei wird nun vom Verordnungsgeber, sofern eine bestimmte Wasserverbrauchsmenge nicht überschritten wird, eine Pauschalgebühr (pauschalierte Mindestgebühr) vorgesehen. - (§ 7 Grazer KanalAbgG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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