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Bankwesengesetz
• Liegt eine Konzessionsvoraussetzung (unter anderem) gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 BWG nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor, so hat die FMA nach § 70 Abs. 1 leg. cit. dem Kreditinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist. - (§ 70 Abs. 1 BWG), (Abweisung)
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