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Zustellungsbevollmächtigter
• Die Erteilung einer Aufforderung nach § 10 ZustellG liegt im Ermessen der Behörde. Diese kann, wenn ein die Partei betreffendes Verfahren anhängig ist, eingeleitet werden soll oder abzusehen ist, dass ein solches einzuleiten sein wird, den Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten erteilen, sie kann das aber auch unterlassen und gegebenenfalls die Zustellung im Ausland nach § 11 ZustellG veranlassen. - (§ 10 ZustellG), (Abweisung)
(VwGH 22. 4 .2009, 2006/15/0207)