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Dachbodenausbau und Unternehmereigenschaft
Dachbodenausbau und Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG)
Der Ausbau des Dachbodens eines bisher im Alleineigentum stehenden Miethauses durch vier Personen (die später Wohnungseigentum begründen möchten) und die S. K 26Herstellung eines Liftes fallen bei einem Gebäude nicht unter die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 6 UStG 1994. Weiters ist die Gemeinschaft der späteren Wohnungseigentümer am Dachboden nicht als Unternehmer aufgetreten. Tritt als Bauherr eine Miteigentümergemeinschaft auf, so dienen die zur Deckung der Herstellungskosten aufgewendeten Beträge der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben. Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben kommt zwar der Gesamtheit der Miteigentümer zugute, sie stellt aber keine besondere Einzelleistung gegenüber dem einzelnen Miteigentümer dar. Die Zahlungen der Miteigentümer erfolgen somit nicht als Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn. Sie sind nicht Entgelt für eine Leistung der Gemeinschaft an ihre Mitglieder und begründen damit nicht die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Die Beschwerdeführer als Gemeinschaft einiger Miteigentümer konnten auch nicht eine Leistung in Form der Einräumung von Wohnungseigentum erbringen, weil Wohnungseigentum nur von der aus allen Miteigentümern bestehe...