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SWK 33, 20. November 2009, Seite K 25

Günstigkeitsvergleich bei Kapitalertragsteueranrechnung

Günstigkeitsvergleich bei Kapitalertragsteueranrechnung (§ 97 EStG)

§ 97 Abs. 4 EStG ordnet für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Anrechnung bzw. Erstattung von KESt zusteht, eine Vergleichsrechnung zwischen Tarifsteuer und Kapitalertragsteuer an. Die Berechnung der "Tarifeinkommensteuerschuld" für Kapitaleinkünfte gem. § 97 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 erfolgt im Rahmen einer Veranlagung der KESt-pflichtigen Einkünfte; dabei sind alle relevanten Tarifvorschriften (wie z. B. § 33 Abs. 10 i. V. m. § 3 Abs. 2 EStG) und Veranlagungsnormen zu berücksichtigen. Der Berufungswerber bezog im Streitjahr Notstandshilfe; außerhalb dieses Teils des Kalenderjahres bezog er steuerpflichtige Pensionseinkünfte. Damit ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 eindeutig erfüllt, sodass einerseits ein Günstigkeitsvergleich im Sinn des § 3 Abs. 2 dritter Satz leg. cit. und andererseits ein weiterer Günstigkeitsvergleich zwischen Versteuerung der endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge zum Tarif mit KESt-Anrechnung und Endbesteuerungswirkung (Abgeltungswirkung) hinsichtlich der Einkommensteuer ohne KESt-Anrechnung entsprechend der Bestimmung des § 97 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 anzustellen war ().

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