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Staatlich provozierte Abgaben- und Monopolhehlerei
Die Provokation zu einem Finanzvergehen durch ein staatliches Organ ist verfassungsrechtlich bedenklich
Die organisierte Verteilung von geschmuggelten Zigaretten in den großen Städten und in Grenzbereichen hat sich zu einem volkswirtschaftlichen Problem entwickelt. Die Umsätze im Tabakeinzelhandel sind in manchen Regionen stark eingebrochen. Trafikanten und Zollverwaltung setzen - ähnlich wie bei der Abwehr des Suchtgifthandels - vermehrt auf verdeckte Ermittler.Eine solche Ermittlungstätigkeit wirft aber grundrechtliche Fragen auf.
1. Fairnessgebot
Art. 6 EMRK gebietet, dass das Verfahren in seiner Gesamtheit, einschließlich der Art, wie Beweise aufgenommen werden, fair ist. Der Einsatz von verdeckten Fahndern darf nach Auffassung des EGMR nur eingeschränkt und unter Gewährung von Rechtsschutz erfolgen. Wenn auch die Zunahme des organisierten Verbrechens zweifellos verlangt, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, nimmt das Recht auf eine faire Rechtspflege nichtsdestoweniger einen so prominenten Platz ein, dass es nicht Zweckmäßigkeitserwägungen geopfert werden darf.
S. S 682Gemäß § 100 FinStrG ist es den Organen der Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung und auch allen anderen Dienststellen der Gebietskörperschaften untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine Person oder auf deren Überfüh...