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Grundsatzjudikatur des OGH zum FinStrG
Tatbegriff, Bezugspunkt des Vorsatzes, Durchgriffsbesteuerung bei FL-Stiftungen
Der nunmehr exklusiv für Finanzstrafsachen zuständige Fachsenat des OGH (Senat 13) hat in einem Urteil () ausführlich zu Grundsatzfragen des FinStrG Stellung genommen. Im Folgenden werden - losgelöst vom konkreten Fall - die für die Praxis der Steuerberatung und strafrechtlichen Vertretung grundlegenden Aspekte zusammengefasst.
1. Tatbegriff der Abgabenhinterziehung
Durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung wird unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrages ein Finanzvergehen (Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG) begründet. Mit (nacheinander erfolgter) Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen für mehrere Veranlagungsjahre werden real konkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begründet; mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserklärungen zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und für jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht. Die Jahressteuererklärung zu einer Steuerart bildet somit "- allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbständige Tat i. S. d. § 21 Abs. 1 FinStrG".
Die allenfalls trennbaren Einzelaspekte (steuerliche Unrichtigkeiten) stellen eine tatbestandliche H...