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Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) bei Wohnungseigentum
Änderung des § 188 Abs. 4 BAO durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz
Das AbgVRefG (BGBl. I Nr. 20/2009) hat nicht nur den Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert und für solche Abgaben Sonderbestimmungen vorgesehen,sondern (unter anderem) auch Änderungen der die Feststellung von Einkünften betreffenden Bestimmungen vorgenommen. Im Folgenden wird der neue § 188 Abs. 4 lit. c BAO behandelt.
1. Bisherige Rechtslage
Nach dem zweiten Satz des § 188 Abs. 4 BAO (a. F.) hat die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens zu unterbleiben, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht.
Betroffen von dieser Ausnahmebestimmung waren Einkünfte der Wohnungseigentumsgemeinschaft aus der Vermietung und Verpachtung von Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Vermietung der Hausfassade oder von Garagenplätzen oder Genehmigung der Errichtung von Handymasten).
Diese Bestimmung stand auch einer Feststellung gemeinschaftlicher (von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erzielter) Einkünfte aus der Vermietung von Eigentumswohnungen entgegen. Hingegen sind Einkünfte einer Eigentümerpartnerschaft aus der Vermietung der gemeinsamen Eigentumswohnung nach § 188 BAO festzustellen.
Eine Eigentümerpartnerschaft ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürli...