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BFH: Entgeltliche Verpflegung von Schülern durch privaten Verein unterliegt der Umsatzsteuer
Ein privater Förderverein, der - um eine Ganztagesschule zu ermöglichen - Schüler und Lehrer gegen Entgelt mit Speisen und Getränken versorgt, kann keine Steuerfreiheit für seine Umsätze beanspruchen. Laut BFH greife im Streitfall die Regelung des § 4 Nr. 23 dUStG nicht, weil der Verein keine Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken "bei sich aufgenommen" habe. Nach Auffassung des BFH konnte die Steuerbefreiung auch gemeinschaftsrechtlichen Normen nicht entnommen werden. Zwar kann man sich unmittelbar auf eine einschlägige Mehrwertsteuerrichtlinie berufen, wenn eine dort vorgesehene Steuerbefreiung nicht hinreichend umgesetzt worden ist - wie hier die Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. MwSt-RL. Danach sind befreit u. a. der Schulunterricht und die damit "eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung". Hier fehlt es allerdings an der Anerkennung durch den Mitgliedstaat als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung. Auch wenn eine "Ane...