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Anwendung der fünfjährigen Strafbarkeitsverjährung gem § 36 FM-GwG nur bei Verwaltungsübertretungen „gemäß diesem Bundesgesetz“
https://doi.org/10.47782/oeba202110073302
§ 36 FM-GwG, § 99d BWF aF, § 1 VStG, § 31 VStG.
[Folgeerkenntnis im Anschluss an = ÖBA 2021, 653]
Nach dem klaren Wortlaut des § 36 FM-GwG kommt die verlängerte Strafbarkeitsverjährung nur bei Übertretungen des FM-GwG in Betracht, das am in Kraft getreten ist. Für eine Übertretung des BWG im Jahr 2014 gilt daher die allgemeine Frist für die Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren gem § 31 Abs 2 VStG.