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Nachträgliche zusammengeballte Geltendmachung von Vorsteuern
Nachträgliche zusammengeballte Geltendmachung von Vorsteuern (§ 12 UStG)
Der Berufungswerber wollte für 2006 Vorsteuern der Jahre 200 bis 2005 aus der Errichtung eines nunmehr teilweise vermieteten Gebäudes nachträglich geltend machen. S. K 18Dies wurde abgelehnt. Es ist zur Begründung der Unternehmereigenschaft nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Umsätze bewirkt werden, es genügt vielmehr ein Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen. Auch auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen kommt es dabei (noch) nicht an. Die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt Unternehmereigenschaft angenommen werden kann, hängt entscheidend davon ab, wann der Unternehmer die ersten nach außen gerichteten Anstalten zur Einnahmenerzielung trifft. Ausschlaggebend ist, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen auch in Erscheinung tritt. Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend, die Unternehmereigenschaft zu begründen, wenn nach außen erkennbar ist, wann die ersten Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden.
Bei der Errichtung von Wohnraum, welcher der privaten Nutzung ebenso ...