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267 Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 42 InvFG 1993 aF
https://doi.org/10.47782/oeba202110073301
§ 21 KStG, § 40 InvFG 1993 aF, § 42 InvFG 1993 aF.
Wenn einer österreichischen Körperschaft Kapitalerträge zuzurechnen sind, bei einer (ggf) mit der Körperschaft vergleichbaren ausländischen Investmentgesellschaft hingegen die Zurechnung an sie im Ergebnis durch § 42 InvFG 1993 aF untersagt und die Transparenz dieses Gebildes angeordnet wird, so beschränkt diese Schlechterstellung des ausländischen Gebildes die Kapitalverkehrsfreiheit. Wenn kein Rechtfertigungsgrund für diese Beschränkung vorliegt, ist die Bestimmung des § 42 InvFG 1993 aF als verdrängt anzusehen.