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Eingangsabgabe: Erlass
• Ein Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben zielt auf eine Entscheidung, durch die auf die Erhebung der Gesamtheit oder eines Teils einer Zollschuld verzichtet wird, oder eine Entscheidung, durch die die buchmäßige Erfassung der Gesamtheit oder eines Teils eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages für ungültig erklärt wird. Er setzt damit das Bestehen einer Eingangsabgabenschuld voraus. - (Art. 233 lit. a ZK), (Abweisung)
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