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Zur Anfechtung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots
https://doi.org/10.47782/oeba202110072501
Bei der Beseitigung der Wirkungen eines Belastungs- und Veräußerungsverbots liegt der Schluss auf die Befriedigungstauglichkeit dessen Anfechtung nahe, wird doch auf diese Weise der Zugriff auf das Liegenschaftseigentum des Schuldners überhaupt erst möglich. Legt der Anfechtungskläger einen solchen Sachverhalt dar, ist er damit dem ihm obliegenden Beweis der wahrscheinlichen Verbesserung seiner Befriedigungsmöglichkeit nachgekommen. Es liegt dann am Anfechtungsgegner, Tatsachen zu behaupten, aufgrund derer die Anfechtung aus besonderen Gründen dennoch nicht befriedigungstauglich ist und diese Tatsachen unter Beweis zu stellen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kl hat gegen ihren geschiedenen Mann, den Sohn der Bekl, aus verschiedenen Titeln vollstreckbare Ansprüche iHv insges € 12.423,64 sA. Diverse Exekutionsversuche der Kl zur Hereinbringung ihrer titulierten Forderungen blieben erfolglos.
Der geschiedene Mann der Kl erwarb mit Kaufvertrag vom [eine] Liegenschaft um den Kaufpreis von € 140.000, deren grundbücherlicher Alleineigentümer er nunmehr ist. Zum Zweck des Grundstückserwerbs nahm er im Ju...