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SWK 34, 5. Dezember 2009, Seite R 74
Gemischte Schenkung
• Liegt eine gemischte Schenkung vor, richtet sich die Bewertung, die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, nach § 19 ErbStG. - (§ 19 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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