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Zollschuldner
• Ist das vorschriftswidrige Verbringen eingangsabgabepflichtiger Waren in das Zollgebiet bereits an der Grenzzollstelle beendet, werden Dritte, die erst jetzt Handlungen zur Unterstützung des Schmugglers setzen, dadurch nicht Zollschuldner. - (Art. 202 Abs. 3 ZK), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0162)