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SWK 34, 5. Dezember 2009, Seite W 180

Veröffentlichung von OGH-Entscheidungen

Entscheidungen des OGH sind in eine allgemein zugängliche Datenbank aufzunehmen. Sie sind dabei so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Nur wenn das Verfahren in allen Instanzen nicht öffentlich war, kann das Gericht etwas anderes anordnen. Diese Ausnahme gilt aber nicht im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, weil dem Sicherungsverfahren ein öffentliches Hauptverfahren folgt ().

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