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A-Klagen vor dem VfGH (Art. 137 B-VG) als Hebel für die Aufhebung verfassungswidriger Gesetze
Zugleich eine Analyse aktueller VfGH-Judikatur (A 8/07 und A 24/07)
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, inwieweit - nur oder auch - mittels Klage gemäß Art. 137 B-VG vor dem VfGH im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Ansprüchen deren Geltendmachung entgegenstehende verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen geprüft (und gegebenenfalls aufgehoben) werden können. So findet sich z. B. auf der Homepage des VfGH (zu G 54/09) das Schlagwort "Millionenklage führt zu Gesetzesprüfungsverfahren".
1. Allgemeines
Der Normunterworfene, der mit einem seines Erachtens verfassungswidrigen Gesetz konfrontiert ist, hat davon auszugehen, dass die Vollziehung - sowohl die Gerichtsbarkeit als auch die Verwaltung - an das gehörig kundgemachte Gesetz gebunden ist. Die Möglichkeit eines Individualantrags steht ihm nur innerhalb der engen Grenzen des Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG offen, nämlich nur dann, wenn er unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, "sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist". Die Prüfungsdichte hinsichtlich des Verdachts einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ist im Bereich der Verwaltung ungleich gr...