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SWK 34, 5. Dezember 2009, Seite T 244

Artikel 9 - Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 3 lautet:

"(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung."

EB: Diese Bestimmung enthält keine inhaltliche Änderung und ist lediglich durch die Neufassung des § 43 AbgEO bedingt.

2. Nach § 37 Abs. 3 werden folgende Absätze angefügt:

"(4) Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus, den Vollstrecker oder einen zu Versteigerungen befugten Beamten.

(5) Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sin...

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